Flagge: Germany Schlussanträge Generalanwalt Mengozzi 
in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren

Plädoyer für sektorielle Kohärenz – Werbung nur in engen Grenzen – 
Bedenken wegen DDR-Erlaubnissen

Dr. Ronald Reichert
Dr. Ronald Reichert
Die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi zu den deutschen Vorabentscheidungsersuchen der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart bringen wichtige neue Erkenntnisse sowohl für die gerichtliche als auch für die politische Diskussion:

1. Der Generalanwalt plädiert eindeutig und unmissverständlich für eine rein sektorielle Betrachtung der Kohärenzfrage. Diese Prüfung müssen die deutschen Gerichte vornehmen.

Würde der Gerichtshof dem folgen, entfiele dieser Teil der gemeinschaftsrechtlichen Beanstandungen in den gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Umgekehrt wäre dies für die derzeit geführte politische Diskussion indessen nur nützlich, weil die Sorgen der Länder, mit einer Öffnung des Sportwettmarktes, wie sie nach der Sachlage sich aufdrängt, das Lotteriemonopol zu gefährden, vom Tisch wären.

2. Darüber hinaus nimmt der Generalanwalt eine Reihe von rechtlichen Präzisierungen der Anforderungen an die Monopolisierung vor, die für die in Deutschland laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen von wesentlicher Bedeutung und aus Sicht der privaten Anbieter auch sehr hilfreich sein dürften.
Dr. Michael Winkelmüller
Dr. Michael Winkelmüller
3. Einer allgemeinen gegenwärtigen Anerkennung EU-ausländischer Erlaubnisse erteilt der Generalanwalt in Übereinstimmung mit dem Urteil in Sachen Liga Portuguesa für den nicht harmonisierten Glücksspielbereich eine klare Absage. Das war indessen bereits erwartet worden. Es entspricht bereits der Rechtsprechung in dem Urteil Placanica.

4. Schließlich fällt auf, dass der Generalanwalt den Glücksspielstaatsvertrag nicht konkret beurteilt, sondern vom Lotteriestaatsvertrag und dem Bundesverfassungsgerichtsurteil ausgeht. Diese frühere Rechtslage sieht der Generalanwalt klar als gemeinschaftsrechtswidrig an (Rn. 64 des Schlussantrags in der Sache Stoß u.a.). Über die EU-Rechtmäßigkeit des mit dem GlüStV eingeführten Internet-Verbots fällt der Generalanwalt hingegen kein eigenes Urteil. Er verweist auf die beschränkte Vorlagefrage, mit der das vorlegende Gericht das Internet-Verbot nicht in abstrakter und allgemeiner Weise in Frage gestellt habe, sondern nur in Bezug auf die Übergangsvorschrift in § 25 GlüStV. Ob zur Rechtfertigung des Monopolsystems insgesamt die "Metamorphose, die in dem Sektor stattgefunden haben soll, ausreicht", und ob das Internet-Verbot zur Suchtbekämpfung notwendig sei, müssten die nationalen Gerichte beurteilen (a.a.O., Rn. 65).

5. Inwieweit der EuGH dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts folgen wird, bleibt abzuwarten. Dass einige wesentliche Fragen vom Generalanwalt unerörtert bleiben, ist hier kritisch anzumerken. Gerichtshof und Kommission haben die Kohärenzfrage bisher stets an den vom Mitgliedstaat für die Binnenmarktbeschränkungen vorgegebenen Zielsetzungen gemessen. Das erfordert zum einen eine Betrachtung der Politik des Mitgliedstaats auch in anderen Sektoren des Glücksspielmarktes, in denen die gleichen Ziele verfolgt werden. Es verlangt ferner eine sektorübergreifende Betrachtung, wenn dies aus der Sache heraus geboten ist, um das verfolgten Ziel überhaupt erreichen zu können. Diese letztere Überlegung liegt für die deutsche Glücksspielpolitik gerade deshalb nahe, weil unter Glücksspielexperten anerkannt ist, dass gerade pathologische Spieler zwischen den Glücksspielformen wechseln (sog. Substitution). Dies zeigt das zentrale Problem eines bloß sektoriellen Monopols auf, das Suchtbekämpfung betreiben soll. Mit diesen zentralen Überlegungen befasst sich der Generalanwalt bedauerlicherweise nicht. Es bleibt zu hoffen, dass der Gerichtshof diesen in der mündlichen Verhandlung thematisierten Bedenken dennoch nachgeht.


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04.03.2010 14:59
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