Aufgrund einer Änderung des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Nordrhein-Westfalen durch das vom Landtag am 4. Mai 2004 verabschiedete und am 19. Mai 2004 verkündete "Gesetz zur Weiterentwicklung der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" wird es der Stiftung künftig möglich sein, neben Projekten zugunsten bzw. zur Integration von Menschen mit Behinderung und alter Menschen auch Projekte zugunsten benachteiligter Kinder aus den ihr zur Verfügung stehenden Spielbankabgabe- und Troncabgabemitteln zu unterstützen (siehe hierzu insbesondere § 10 Abs. 2 des Gesetzes).
Den Wortlaut des Spielbankgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung können Sie hier bei
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Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen
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