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Flagge: Germany BVerwG bestätigt Saarländisches Spielbank-Monopol

Veröffentlicht am 26.03.2004 11:22 Uhr



BVerwG bestätigt Saarländisches Spielbank-Monopol

von RA Dr. Martin Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr

Das BVerwG hat nach einer Pressemitteilung des Saarländischen Innenministeriums das am 8.8.2003 in Kraft getretene neue Saarländische Spielbankgesetz (SpielbG-Saar) für rechtmäßig erachtet.

Nach diesem neuen Gesetz kann nur eine vom Land mehrheitlich gehaltene Gesellschaft eine Lizenz als Spielbank erhalten. Die Regelung statuiert damit ein quasi-staatliches Spielbanken-Monopol.

Das BVerwG bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz, des OVG Saarlouis (Beschl. v. 21.11.2003 - Az.: 3 R 7/02).

Das OVG Saarlouis hatte damals festgestellt, dass diese Regelung zwar in das Grundrecht auf freie Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG) eingreife, jedoch gerechtfertigt sei:

"Einschränkungen der Berufsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt, mithin hinreichend bestimmt ist (...).

Die Zulassungsregelungen des SpielbG-Saar genügen diesen Anforderungen.(...)

Das Bundesverfassungsgericht sieht (...) solche Besonderheiten darin, das es sich beim Betrieb von Spielbanken um eine an sich unerwünschte Tätigkeit handele, die der Staat gleichwohl erlaube, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb der Menschen staatliche überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

Diesen Besonderheiten würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der Staat Eingriffe in das Recht der freien Berufswahl nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter und der Abwehr ihnen drohender schwerer Gefahren vornehmen dürfte.

Die Verknappung des Marktes und die Eigentümlichkeiten des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit erforderten vielmehr einen breiteren Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, weshalb zur Rechtfertigung ausreichen müsse, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung (lediglich) wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt würden."


Ein Artikel von RA Dr. Bahr, Kanzlei Heyms & Dr. Bahr

Kontakt:
Kanzlei Dr. Bahr

Rechtsanwalt Dr. Bahr
Mittelweg 41a
20148 Hamburg

E-Mail: bahr@dr-bahr.com


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